Abmahnsicheres Impressum

Aus aktuellem Anlass an dieser Stelle komprimiert die Hinweise zur abmahnsicheren Gestaltung eines Impressums von Rechtsanwältin Melanie Neumann:

Jeder, der geschäftsmäßig ein Internetseite betreibt, unterliegt der Impressumspflicht. Eine geschäftsmäßig betriebene Internetseite liegt dann vor, wenn die angebotenen Dienste in der Regel nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden bzw. die Seiten Werbung beinhalten.

Ausgeschlossen von der Impressumspflicht sind daher Seiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

Seiten, die weder persönlichen noch familiären Zwecken dienen, die jedoch auch nicht geschäftsmäßig betrieben werden, unterliegen einer eingeschränkten Impressumspflicht.
In diesem Fall müssen im Impressum Name, Anschrift und bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten abrufbar sein.

Alles, was darüber hinausgeht, unterliegt der vollständigen Impressumspflicht.
Diensteanbieter haben – soweit im Einzelfall vorhanden - gem. § 5 TMG folgende Informationen bereitzustellen:

All diese Informationen sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dies bedeutet:

Zulässig ist die Einstellung unter „Kontakt“ oder „Impressum“.

Wer sich nicht an diese „Spielregeln“ hält, riskiert nicht nur kostenpflichtige Abmahnungen der Konkurrenz, sondern auch ein Bußgeld, das je nach Schwere des Verstoßes bis zu 50.000,00 EUR betragen kann. Auch Verbraucherschutzorganisationen können gegen Verstöße gegen die Impressumspflicht vorgehen.

Ein korrektes Impressum ist daher Gold wert - und eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt unter Garantie keine Fehlinvestition.

Spätestens jedoch, wenn eine Abmahnung wegen eines angeblich fehlerhaften Impressums eingegangen ist, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Viele Abmahnungen sind unberechtigt oder zumindest überhöht, so dass eine Abmahnung grundsätzlich nicht ungeprüft akzeptiert bzw. eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden sollte.

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Kommentare

Also bevor ich ein Abitur für Impressumsrecht mache und trotzdem eine Abmahnung erhalte, weil die Konkurrenz auf ihrem 10″ Monitor scrollen musste, gründe ich lieber eine Hongkong Firma oder eine Seychellen Firma, da trauen sich die Abmahnanwälte nicht hin…

Heh, das stimmt.. Man übertreibt damit schon tierisch..

“Das Impressum muss so auf der Seite eingefügt werden, dass keinerlei Scrollen notwendig ist, um es vollständig lesen zu können.” Das war mir neu. Ist zwar eigentlich selbstverständlich, dass das schon so hinpasst, aber dass es eine Vorgabe ist… Krass. Danke, man lernt ja immer wieder gern dazu :)

Also ich möchte mal ein Urteil sehen, wo das Scrollen alleine zu einer Berechtigten Abmahnung geführt hat. Ich kann mir nur vorstellen, dass dort das Impressum so unleserlich gestaltet wurde, dass es quasi unlesbar wurde. Oder der Name des Verantwortlichen irgendwo ganz unten rechts schön klein im Impressum gedrcukt wurde. Ich glaube nciht, dass sich das auf das gesamte Impressum bezieht. Ich orientiere mich da auch eindach nach den Seiten des Bundes. Die werden ihr Impressum schon ordentlich rechtssicher gestalten…

“Das Impressum muss so auf der Seite eingefügt werden, dass keinerlei Scrollen notwendig ist, um es vollständig lesen zu können.”

Meintest Du nicht eher, dass der Link zum Impressum nicht ohne scrollen erreichbar sein muss. Das ist bekannt, (im übrigen bei Dir nicht so)…
Anonsten wäre hier noch eine Quelle oder gar ein Urteil gut….

Für meine These hätte ich zuminderst einen Kommentar mit Verweis auf Urteile….:
http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Veroeffentlichungen-AnmerkungOLGMuenchen.html

Blödsinn, dann lässt sich das gesamte deutschnet abmahnen da ich auf meinem pda immer scrollen muss…ist ja endgeräte abhängig der link muss über max 2 klicks erreichbar sein ..egal ob oben unten links oder rechts!

eigentlich ist das doch ganz einfacj mit dem Impressum. Das Problem ist nur, dass es viele Webseiten gibt, die etwas älteren datums sind, um die sich keiner mehr so richtig kümmert, in denen noch auf den §6 TDG Bezug genommen wird usw. …. darin sehe ich die größten Probleme. Meine Erfahrung dahingehend: die Webseitenbesitzer verstehen in der Regel nicht, was davon abhängen kann.

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